Skip to main content
Hier finden sie Angaben zur Umsetzung der Pflichten nach der EU – Transparenz- verordnung ( TVO )

 

EU-Offenlegungsverordnung

Nach Offenlegungsverordnung ( OV ) müssen die Anlageprodukte der Kapitalverwaltungsgesellschaften ( KVGen ) bestimmte Transparenzanforderungen erfüllen, oftmals auch als Anlageprodukte nach Artikel 6, 8 oder 9 benannt.

Viele Fondsanbieter achten schon seit Jahren darauf, dass umfangreiche Kriterien zur Nachhaltigkeit beachtet werden. Trotzdem ist es in den meisten Fällen nicht möglich alle Bedingungen zur höheren Einstufung der Produkte vorzunehmen, da eine Kontrolle vor allem bei Vorleistern bis ins letzte Detail nicht möglich ist.

Aus diesem Grund ist eine Einhaltung der Offenlegungskriterien um einen Fonds nach Artikel 8 oder 9 der Taxonomieverordnung anzubieten nur in wenigen Fällen zu gewährleisten.

Außerdem sind die Kosten für das vollständige Nachvollziehen und laufende Kontrolle der ESG-Kriterien bis zur kleinsten Einheit enorm hoch. Diese Kosten belasten unmittelbar das Ergebnis der Finanzanlage.

Demzufolge sollte man überlegen, ob die durch den europäischen Gesetzgeber gut gemeinten, aber wieder einmal in der Ausgestaltung bis an die Grenzen des Machbaren getriebenen Vorschriften wirklich in jeder Situation sinnvoll sind und ihren Zweck erfüllen.

Wir möchten ihnen auch ein Beispiel geben :

Vor einigen Jahren gab es in Deutschland mit mehreren börsennotierten Unternehmen eine große, teils sogar führende Solarindustrie. Die Entwicklung und Produktion umweltfreundlicher, ressourcenschonender Solarpanele fand direkt hier im Lande statt. Diese Industrie für regenerierbare Energie wurde teilweise sogar durch staatliche Subventionen gefördert.

Durch geringere Kosten für Rohmaterialien, günstigere Produktionsmöglichkeiten, niedrigere Transportkosten und weniger Auflagen durch Behörden waren jedoch alle Unternehmen bis auf eines mit der Zeit nicht mehr konkurrenzfähig. Die Herstellung und der Betrieb in Deutschland wurde eingestellt, die Unternehmen gingen in die Insolvenz, die Anteilseigner verloren ihr Geld.

Ist die Vernichtung des für regenerative Solarenergie in börsennotierte deutsche Unternehmen investierten Kapitals nachhaltig gewesen ?

Unseres Erachtens gilt es, immer einen vernünftigen Kompromiss zwischen Ökologie und Ökonomie zu finden und auf diesem Weg durch Weiterentwicklungen immer weniger Belastungen für die Umwelt zu haben.

Nur in einer starken und erfolgreichen Volkswirtschaft gibt es durch Unternehmensgewinne sichere Arbeitsplätze und damit Einkommen, gute Steuereinnahmen und ausreichend Finanzkraft umso die erforderlichen Maßnahmen zur Reduzierung fossiler Brennstoffe hin zur umweltfreundlichen Gewinnung von Energie aus Erdwärme, Wasserkraft, Wind- und Sonnenenergie einzuleiten.

ESG Kontrollmechanismen

Informationen über Nachhaltigkeitsrisiken bei Finanzprodukten

Was sind Nachhaltigkeitsrisiken?

Als Nachhaltigkeitsrisiken (ESG-Risiken) werden Ereignisse oder Bedingungen aus den drei Bereichen Umwelt (Environment), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance) bezeichnet, deren Eintreten negative Auswirkungen auf den Wert der Investition bzw. Anlage haben könnten. Diese Risiken können einzelne Unternehmen genauso wie ganze Branchen oder Regionen betreffen.

Was gibt es für Beispiele für Nachhaltigkeitsrisiken in den drei Bereichen?
  • Umwelt: In Folge des Klimawandels könnten vermehrt auftretende Extremwetterereignisse ein Risiko darstellen. Dieses Risiko wird auch physisches Risiko genannt. Ein Beispiel hierfür wäre eine extreme Trockenperiode in einer bestimmten Region. Dadurch könnten Pegel von Transportwegen wie Flüssen so weit sinken, dass der Transport von Waren beeinträchtigt werden könnte.
  • Soziales: Im Bereich des Sozialen könnten sich Risiken zum Beispiel aus der Nichteinhaltung von arbeitsrechtlichen Standards oder des Gesundheitsschutzes ergeben.
  • Unternehmensführung: Beispiele für Risiken im Bereich der Unternehmensführung sind etwa die Nichteinhaltung der Steuerehrlichkeit oder Korruption in Unternehmen.
Information zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der Beratungstätigkeit (Art. 3 TVO)

Um Nachhaltigkeitsrisiken bei der Beratung einzubeziehen, werden im Rahmen der Auswahl von Anbietern (Finanzmarktteilnehmern) und deren Finanzprodukten deren zur Verfügung gestellte Informationen berücksichtigt.

Anbieter, die erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen haben, werden ggf. nicht angeboten.

Im Rahmen der Beratung wird ggf. gesondert dargestellt, wenn die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken bei der Investmententscheidung erkennbare Vor- bzw. Nachteile für den Kunden bedeuten.

Über die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen des jeweiligen Anbieters informiert dieser mit seinen vorvertraglichen Informationen. Fragen dazu kann der Kunde im Vorfeld eines möglichen Abschlusses ansprechen.

Information zur Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4 TVO)

Im Rahmen der Beratung werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren der Anbieter nur bedingt berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt ggf. auf Basis der von den Anbietern zur Verfügung gestellten Informationen zu ihrer Nachhaltigkeit und ggf. der Nachhaltigkeit des jeweiligen Finanzproduktes.

Auf Grund der aktuell beschränkten Informationen der Anbieter werden diese Aspekte aktuell nicht in der Beratung berücksichtigt. Sie können auf besonderen Wunsch des Kunden auf Basis der aktuell zur Verfügung stehenden Datenlage berücksichtigt werden. Mit einem zukünftigen breiteren Marktangebot wird eine standardmäßige Berücksichtigung erfolgen.

Informationen zur Vergütungspolitik bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 5 TVO)

Die Vergütung für die Vermittlung von Finanzprodukten wird nicht von den jeweiligen Nachhaltigkeitsrisiken beeinflusst.

Bei allem was man tut das Ende zu bedenken, das ist Nachhaltigkeit.

Eric SchweitzerALBA-Chef